Führerschein ab 17...
Ausbildung und Prüfung:
Keine Sonderbestimmungen oder Extrakosten
Probezeit: Beginnt wie üblich mit der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung und läuft nach 2 Jahren ab.
Auflagen: Der Fahrer muß bis zum 18. Geburtstag immer eine Begleitperson im Fahrzeug haben.
Begleitperson :
- mind. 30 Jahre jung
- max. 3 Punkte
- mind. 5 Jahre ununterbrochen Besitz
der Klasse B
- beliebige Anzahl an Begleitpersonen eintragbar
- 90 min. Einweisung empfohlen; keine Pflicht !
Automatisch dabei ohne Begleiter :
Klasse – M Roller 45 km/h
S Quad
L kleiner Traktor 32 km/h
Verlust der Fahrerlaubnis:
Fahrer oder Begleiter 0,5 promill. BAK oder Andere Berauschende Mittel § 24 StVG .
Im Volksmund Führerschein mit 17, offiziell sagt man »Begleitetes Fahren«: Ganz Deutschland macht mit. Ganz Deutschland? Ja, denn mit Thüringen und Baden-Württemberg sind 2007 nun auch die letzten skeptischen Bundesländer davon überzeugt, dass der Modellversuch zum Erfolgsmodell werden kann.
In Niedersachsen hat im April 2004 alles angefangen. Im Verlauf des Jahres 2005 kamen Bremen, Hamburg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz hinzu; im Jahr 2006 folgten Berlin, Brandenburg, das Saarland, Sachsen und Hessen. Nun steht fest: Spätestens im Juli 2007 (bis zu diesem Termin muss man in BadenWürttemberg voraussichtlich noch warten) kann man in allen Bundesländern den Führerschein ab 17 Jahren erhalten.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) enthält bundeseinheitliche Rahmenvorschriften, die für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln). Wenn ein Bundesland am Modellversuch teilnimmt, muss es diese einheitlichen Regeln der FeV anwenden, so hat es der Bundesrat im Herbst 2005 beschlossen.
Wo gilt der Führerschein mit 17?
In ganz Deutschland. Und selbstverständlich auch jetzt schon in den beiden Bundesländern, die sich erst im Laufe des Jahres 2007 aktiv am Modellversuch beteiligen. Außerhalb Deutschlands gilt der Führerschein hingegen nicht. Die Grenzen zwischen den Bundesländern können also ignoriert werden, spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist aber ein Fahrerwechsel angesagt!
Wie kommt man an den Führerschein mit 17?
Man meldet sich mit 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE an und stellt dann einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt.
Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.
Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
Für beide, Fahrer und Beifahrer, gelten die 0,5-Promille-Grenze und die anderen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.
Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.
Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.
Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren?
Zunächst einmal mit dem ganz normalen Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Wichtig: unbedingt den Versicherungsvertrag noch einmal lesen. Wer seinen Vertrag beispielsweise in der Form abgeschlossen hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren dürfen (um an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), der darf auch keinen 17-Jährigen ans Steuer lassen. Verstößt man dagegen, dann verliert das Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es drohen saftige Nachzahlungen (so genannter Regress) an die Versicherung, sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.
Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die normalerweise Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise keine Doppelpedale gestattet — für die benötigt man nämlich eine Betriebserlaubnis, die nur Fahrschulen erteilt wird. Der Beifahrer kann aber einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.
Übrigens:
Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon erreicht ist. Wenn der 17-Jährige ein Kleinkraftrad fährt, muss auch kein Begleiter mitfahren.
Wann beginnt und endet die Probezeit?
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, auch beim Modellversuch Begleitetes Fahren. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung
Alle Angaben ohne Gewähr...
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